Rechtstracker.at

Anl. 4 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 09.09.1988 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 410.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Anl. 426.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

09.09.1988danach: BGBl. Nr. 503/1988

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                            Anlage 4

                                                           ----------

VERSANDBEHÄLTER FÜR KOHLENSÄUREHÄLTIGE GETRÄNKE

Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung und den Betrieb

  1. Ziffer eins
    Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen, soweit nicht Ziffer 2, oder 3 in Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen und Gefäßen sind nach den Bedingungen der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern nach den Bestimmungen des Paragraph 35, zu bemessen, wobei von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener Mindestwanddicken abgesehen werden darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten und mit einem Fabrikschild zu versehen. Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung auch von sachkundigen Personen der Betriebe vorgenommen werden. Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen sind Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen, die dem Benützer zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Nach Reparaturen an den Behälterwandungen ist die Erprobung zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß mit dem Namen oder Zeichen des Erzeugers versehen sein. An Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich der Probedruck anzugeben, wenn dieser höher als 5 bar ist. Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen und Gefäße aus metallischen Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt werden.
  2. Ziffer 2
    Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 l sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne Bedingungen zur Befüllung mit kohlensäurehältigen Getränken zugelassen.
  3. Ziffer 3
    Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte über 1 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 5% des Nenninhaltes vorzusehen ist.
    2. Litera b
      Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Erprobung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Erprobung zu bestätigen.
    3. Litera c
      Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar Überdruck nicht überschreiten.
    4. Litera d
      Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
    5. Litera e
      Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
    6. Litera f
      Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:

Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar.)

F = ((römisch eins - römisch fünf) /V) x 100

        hiebei bedeuten

     F .................... Freiraum (%),

     I .................... mittleres Randvolumen der Flasche bei

                            20 Grad C (ml),

     V .................... Nenninhalt bei 20 Grad C (ml).

  1. Ziffer 4
    Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 Grad C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt von höchstens 1,5 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 2,5% des Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind nur Flaschen mit runder Körperform zulässig.
    2. Litera b
      Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
    3. Litera c
      Flaschen, welche nur für die einmalige Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen), müssen in der Schulter- oder Bodenpartie durch eine mit dem Glas untrennbar verbundene Aufschrift, zB „Einweg'' oder „keine Rücknahme'', eindeutig und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet sein.
    4. Litera d
      Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muß mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 Grad C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
    5. Litera e
      Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150539

Alte Dokumentnummer

N9198611677Q