Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen und Gefäßen sind nach den Bedingungen der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern nach den Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener Mindestwanddicken abgesehen werden darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten und mit einem Fabrikschild zu versehen. Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung auch von sachkundigen Personen der Betriebe vorgenommen werden. Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen sind Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen, die dem Benützer zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Nach Reparaturen an den Behälterwandungen ist die Erprobung zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß mit dem Namen oder Zeichen des Erzeugers versehen sein. An Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich der Probedruck anzugeben, wenn dieser höher als 5 bar ist. Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen und Gefäße aus metallischen Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt werden.Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen, soweit nicht Ziffer 2, oder 3 in Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen und Gefäßen sind nach den Bedingungen der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern nach den Bestimmungen des Paragraph 35, zu bemessen, wobei von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener Mindestwanddicken abgesehen werden darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten und mit einem Fabrikschild zu versehen. Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung auch von sachkundigen Personen der Betriebe vorgenommen werden. Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen sind Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen, die dem Benützer zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Nach Reparaturen an den Behälterwandungen ist die Erprobung zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß mit dem Namen oder Zeichen des Erzeugers versehen sein. An Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich der Probedruck anzugeben, wenn dieser höher als 5 bar ist. Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen und Gefäße aus metallischen Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt werden.