Herstellung
Die Herstellung der Versandbehälter muß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen. Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte verhindern, sind abnehmbar auszuführen. Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen zugängig und ausreichend besichtigbar sein. Die Versandbehälter sind in Berücksichtigung der für die Aufladung vorgesehenen verdichteten Gase sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 35a und 35b mit der erforderlichen Kennzeichnung und Ausrüstung zu versehen, wobei jedoch Öffnungen, die oberhalb des Beschickungsgutes liegen, auch durch Blindflansche oder dergleichen verschlossen werden dürfen. Die Versandbehälter oder die angeschlossenen Fülleitungen sind mit zwei voneinander unabhängigen, nach der Förderleistung der Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren Sicherheitsventilen auszustatten, von denen jedes für sich imstande sein muß, einen Druckanstieg im Versandbehälter von mehr als 10% über den festgesetzten höchsten Füllungsdruck zuverlässig zu verhindern. Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und Entladungsöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern wirksam wird. Ferner sind die Versandbehälter mit einem Druckmesser nach § 30 Abs. 1 auszurüsten. An geeigneter Stelle ist der deutlich wahrnehmbare Hinweis anzubringen: „Der Behälter muß während des Transportes drucklos sein!''Die Herstellung der Versandbehälter muß den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 entsprechen. Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte verhindern, sind abnehmbar auszuführen. Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen zugängig und ausreichend besichtigbar sein. Die Versandbehälter sind in Berücksichtigung der für die Aufladung vorgesehenen verdichteten Gase sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 35 a und 35 b mit der erforderlichen Kennzeichnung und Ausrüstung zu versehen, wobei jedoch Öffnungen, die oberhalb des Beschickungsgutes liegen, auch durch Blindflansche oder dergleichen verschlossen werden dürfen. Die Versandbehälter oder die angeschlossenen Fülleitungen sind mit zwei voneinander unabhängigen, nach der Förderleistung der Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren Sicherheitsventilen auszustatten, von denen jedes für sich imstande sein muß, einen Druckanstieg im Versandbehälter von mehr als 10% über den festgesetzten höchsten Füllungsdruck zuverlässig zu verhindern. Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und Entladungsöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern wirksam wird. Ferner sind die Versandbehälter mit einem Druckmesser nach Paragraph 30, Absatz eins, auszurüsten. An geeigneter Stelle ist der deutlich wahrnehmbare Hinweis anzubringen: „Der Behälter muß während des Transportes drucklos sein!''