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Anl. 7 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 09.09.1988 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 710.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Anl. 726.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

09.09.1988danach: BGBl. Nr. 503/1988

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anlage 7

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Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter für flüssige,

pulverförmige und körnige Stoffe, die unter Druck be- oder entladen

werden, während des Transportes jedoch drucklos sind

  1. Ziffer eins
    Anwendungsbereich
    Gefäße und Tanks für flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen der Ziffer eins, a oder 2 a (Paragraph 32,) mit höchstens 3 bar gefüllt, jedoch nur drucklos transportiert werden. Übersteigt der Füllungsdruck 1 bar, so sind die Bestimmungen der Ziffer 2 bis 5 einzuhalten.

  1. Ziffer 2
    Herstellung
    Die Herstellung der Versandbehälter muß den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 entsprechen. Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte verhindern, sind abnehmbar auszuführen. Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen zugängig und ausreichend besichtigbar sein. Die Versandbehälter sind in Berücksichtigung der für die Aufladung vorgesehenen verdichteten Gase sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 35 a und 35 b mit der erforderlichen Kennzeichnung und Ausrüstung zu versehen, wobei jedoch Öffnungen, die oberhalb des Beschickungsgutes liegen, auch durch Blindflansche oder dergleichen verschlossen werden dürfen. Die Versandbehälter oder die angeschlossenen Fülleitungen sind mit zwei voneinander unabhängigen, nach der Förderleistung der Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren Sicherheitsventilen auszustatten, von denen jedes für sich imstande sein muß, einen Druckanstieg im Versandbehälter von mehr als 10% über den festgesetzten höchsten Füllungsdruck zuverlässig zu verhindern. Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und Entladungsöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern wirksam wird. Ferner sind die Versandbehälter mit einem Druckmesser nach Paragraph 30, Absatz eins, auszurüsten. An geeigneter Stelle ist der deutlich wahrnehmbare Hinweis anzubringen: „Der Behälter muß während des Transportes drucklos sein!''

  1. Ziffer 3
    Betrieb
    Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Sicherheitsventile und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter mit die Sicherheit beeinträchtigenden Schäden sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Versandbehälter nur drucklos transportiert werden. Das Versandbehälterbegleitblatt (Paragraph 55, Absatz 2,) ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen vorzuweisen.

  1. Ziffer 4
    Prüfung
    Die Versandbehälter sind der Bauprüfung und ersten Erprobungen sowie gegebenenfalls einer Dichtheitsprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan gemäß Paragraph 57, zu unterziehen, wobei jedoch die Dichtheitsprüfung mit dem 1,1fachen Füllungsdruck durchzuführen ist. Hierüber sind Bescheinigungen nach Paragraph 55, Absatz 2, auszustellen. Von der Durchführung der wiederkehrenden Erprobungen darf abgesehen werden, doch ist eine Zustandskontrolle im Umfang einer inneren Untersuchung (Paragraph 56, Absatz eins,) mindestens alle vier Jahre durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist in der Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Die Druckprobe ist nach Reparaturen am Versandbehälter (Paragraph 28, Absatz 7,) zu wiederholen.

  1. Ziffer 5
    Erleichterung
    Die Versandbehälter dürfen in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 35, Absatz 7 und 57 Absatz 2, Ziffer 4, entsprechend einer Schweißnahtwertigkeit v = 0,8 gefertigt und geprüft werden, wenn die Versandbehälter mindestens alle 6 Jahre einer wiederkehrenden Untersuchung gemäß Paragraph 57, Absatz 11, sowie alle 3 Jahre einer Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile unterworfen werden.

Anmerkung

Gaseliste in § 32 Abs. 4

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150541

Alte Dokumentnummer

N9198611682Q