Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1987Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Verwendung der rückfließenden Mittel
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.
(2)Absatz 2,Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach Paragraph 7, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12150877
alte Dokumentnummer
N9198712179L