Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einhaltung der in § 4 angeführten Voraussetzungen mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen festzusetzen.Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einhaltung der in Paragraph 4, angeführten Voraussetzungen mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen festzusetzen.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3)Absatz 3,Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12150930
Alte Dokumentnummer
N9198717746R