Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Besondere Versicherungsbedingungen
§ 5. (1) Für Versicherungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 können von den Versicherungsunternehmen besondere Versicherungsbedingungen festgelegt werden. Für diese und ihre Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden. Danach dürfen neue Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.Paragraph 5, (1) Für Versicherungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 können von den Versicherungsunternehmen besondere Versicherungsbedingungen festgelegt werden. Für diese und ihre Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden. Danach dürfen neue Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 3 ist auf besondere Versicherungsbedingungen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist auf besondere Versicherungsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12150932
Alte Dokumentnummer
N9198717748R