Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
§ 6. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die wegen der Eigenart dieser Versicherung erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 festzusetzen.Paragraph 6, (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die wegen der Eigenart dieser Versicherung erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (§ 21) zu ermitteln.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (Paragraph 21,) zu ermitteln.
Dokumentnummer
NOR12150933
Alte Dokumentnummer
N9198717749R