Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Verbindlichkeit des Tarifs
§ 15. (1) Vom Unternehmenstarif darf nicht abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt anzusehen.Paragraph 15, (1) Vom Unternehmenstarif darf nicht abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt anzusehen.
(2)Absatz 2,Als Abweichung vom Unternehmenstarif gilt auch jede unmittelbare oder mittelbare geldwerte Zuwendung, welcher Art auch immer, an den Versicherungsnehmer sowie jede Herabsetzung anderer Leistungsverpflichtungen des Versicherungsnehmers, die in der Absicht erfolgen, das Versicherungsentgelt zu mindern.
Dokumentnummer
NOR12150942
Alte Dokumentnummer
N9198717758R