Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Rechnungslegung
Gesonderte Erfolgsrechnung
§ 21. (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.Paragraph 21, (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.
(2)Absatz 2,Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens abzuleiten sind. Soweit Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar sind, sind sie nach ihrer Verursachung anteilsmäßig zuzurechnen.
(3)Absatz 3,§ 83 Abs. 2 Z 1 lit. d VAG bleibt unberührt.Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, VAG bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12150948
Alte Dokumentnummer
N9198717764R