Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ASOR-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1987Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abschnitt 4
Verfahren der Kontrolle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz des Grenzzollamtes sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Das Original des Fahrtenblattes nach § 5 Abs. 1 und das in § 5 Abs. 4 genannte Muster aus grünem Karton sind während der gesamten Dauer der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten können auf den Fahrtenblättern Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.Das Original des Fahrtenblattes nach Paragraph 5, Absatz eins und das in Paragraph 5, Absatz 4, genannte Muster aus grünem Karton sind während der gesamten Dauer der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten können auf den Fahrtenblättern Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
(3)Absatz 3,Zur statistischen Erfassung des unter dieses Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen des Grenzzollamtes eine Durchschrift des Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen Erfassung der Verkehrsunternehmer aus den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf geeignete Weise mitzuwirken. Die Zollämter haben die Daten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die weitere Aufbereitung obliegt, zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR12150980
alte Dokumentnummer
N9198717798R