Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.2020 — BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 801.01.198830.06.2020 BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASOR-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 521/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Abschnitt 4

Verfahren der Kontrolle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz des Grenzzollamtes sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Original des Fahrtenblattes nach Paragraph 5, Absatz eins und das in Paragraph 5, Absatz 4, genannte Muster aus grünem Karton sind während der gesamten Dauer der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten können auf den Fahrtenblättern Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
  3. Absatz 3,Zur statistischen Erfassung des unter dieses Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen des Grenzzollamtes eine Durchschrift des Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen Erfassung der Verkehrsunternehmer aus den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf geeignete Weise mitzuwirken. Die Zollämter haben die Daten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die weitere Aufbereitung obliegt, zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011667

Dokumentnummer

NOR12150980

alte Dokumentnummer

N9198717798R