Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ASOR-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1987Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 4 Abs. 1 können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der Paragraphen 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR12150986
alte Dokumentnummer
N9198717804R