Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ungereinigte leere Verpackungen von Stoffen der Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen, die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.Paragraph 4, (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen, die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
(2)Absatz 2,Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 enthalten haben, welche in der Stoffaufzählung des ADR unter die Z 12, 13 oder unter die jeweilige lit. a oder b der übrigen Z dieser Klasse fallen, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 enthalten haben, welche in der Stoffaufzählung des ADR unter die Ziffer 12, 13, oder unter die jeweilige Litera a, oder b der übrigen Z dieser Klasse fallen, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
Dokumentnummer
NOR12151012
Alte Dokumentnummer
N9198722081S