Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1987 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 528.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 501.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 220/1987

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Beförderungsmengen

Paragraph 5, (1) Die Angabe der Masse (kg) bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, auf die Nettomasse der gefährlichen Stoffe und Gegenstände nach der Stoffaufzählung des ADR. Die Angabe der Volumina (l) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen und bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.

  1. Absatz 2,Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, sind die höchsten zulässigen Mengen jedes gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes auf folgende Weise zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Bei Stoffen und Gegenständen, die innerhalb einer Klasse unter derselben Ziffer oder demselben Buchstaben der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, darf die Summe der Mengen aller unter dieser Ziffer oder diesem Buchstaben genannten Stoffe und Gegenstände zusammen die dort festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Bei Stoffen und Gegenständen, die unter verschiedenen Klassen oder unter verschiedenen Ziffern oder Buchstaben innerhalb einer Klasse der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, können die festgelegten Höchstmengen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote jeweils voll ausgenützt werden, wobei die Bruttomasse der in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 1 000 kg nicht übersteigen darf.

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12151013

Alte Dokumentnummer

N9198722082S