Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Beförderungsmengen
§ 5. (1) Die Angabe der Masse (kg) bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, auf die Nettomasse der gefährlichen Stoffe und Gegenstände nach der Stoffaufzählung des ADR. Die Angabe der Volumina (l) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen und bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.Paragraph 5, (1) Die Angabe der Masse (kg) bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, auf die Nettomasse der gefährlichen Stoffe und Gegenstände nach der Stoffaufzählung des ADR. Die Angabe der Volumina (l) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen und bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.
(2)Absatz 2,Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, sind die höchsten zulässigen Mengen jedes gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes auf folgende Weise zu bestimmen:
Bei Stoffen und Gegenständen, die innerhalb einer Klasse unter derselben Ziffer oder demselben Buchstaben der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, darf die Summe der Mengen aller unter dieser Ziffer oder diesem Buchstaben genannten Stoffe und Gegenstände zusammen die dort festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten.
Bei Stoffen und Gegenständen, die unter verschiedenen Klassen oder unter verschiedenen Ziffern oder Buchstaben innerhalb einer Klasse der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, können die festgelegten Höchstmengen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote jeweils voll ausgenützt werden, wobei die Bruttomasse der in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 1 000 kg nicht übersteigen darf.
Dokumentnummer
NOR12151013
Alte Dokumentnummer
N9198722082S