Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände
der Klassen 1a und 1b
§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 12a und 14c der Klasse 1a und der Z 1c der Klasse 1b dürfen bis zu einer Masse von insgesamt höchstens 25 kg mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 5a oder 5b der Klasse 1b je Beförderungseinheit zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische Berührung der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen. Paragraph 6, Stoffe und Gegenstände der Ziffer 12 a und 14 c der Klasse 1a und der Ziffer eins c, der Klasse 1b dürfen bis zu einer Masse von insgesamt höchstens 25 kg mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Ziffer 5 a, oder 5b der Klasse 1b je Beförderungseinheit zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische Berührung der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen.
Dokumentnummer
NOR12151014
Alte Dokumentnummer
N9198722083S