Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehend festgelegten Bedingungen von den Bestimmungen der Abschnitte III bis VI des GGSt ausgenommen, wenn die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für diese Klasse eingehalten werden: Paragraph 7, Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehend festgelegten Bedingungen von den Bestimmungen der Abschnitte römisch drei bis römisch sechs des GGSt ausgenommen, wenn die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für diese Klasse eingehalten werden:
alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 7 genannt sind,
die in Blatt 8 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder 5 x A2 nicht übersteigt,
die im Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder 15 x A2 nicht übersteigt und höchstens fünf Versandstücke je Beförderungseinheit befördert werden.
Die §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Absatz eins, zweiter und dritter Satz GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.