Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 82/1999 · aufgehoben
§ 401.01.198931.12.1998 BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 606/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 82/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Paragraph eins, genannten Unternehmen auf Ansuchen Förderungen für Investitionen gewähren. Diese Investitionen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen. Hiefür haben die Unternehmen mehrjährige Investitionspläne vorzulegen. In diesen sind die einzelnen Investitionsvorhaben darzustellen; hiebei ist glaubhaft zu machen, daß sie den vorstehend genannten Erfordernissen und Grundsätzen entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Gewährung dieser Förderungen kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger, die am Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn interessiert sind, zusammen mindestens gleich hohe Beträge gewähren wie der Bund.

  1. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

Schlagworte

Hauptbahn


Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

10011805

Dokumentnummer

NOR12151325

Alte Dokumentnummer

N9198816825J