Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 82/1999 · aufgehoben
§ 501.01.198931.12.1998 BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 606/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 82/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat auf die Einhebung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, des Erbschaftssteueräquivalents und der auf diese Abgaben entfallenden Nebengebühren durch Bescheid zu verzichten, wenn die im Paragraph eins, genannten Unternehmen jeweils einen so hohen Betriebsabgang aufweisen, daß die vorübergehende oder dauernde Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt werden könnte und wenn durch den Verzicht allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung vermieden werden kann.

  1. Absatz 2,Dieser Verzicht kann auch dann erfolgen, wenn zwar kein Betriebsabgang vorliegt, die Einnahmen jedoch nicht zur Deckung der den Unternehmen eisenbahnrechtlich obliegenden Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ausreichen. Ob und welche Verpflichtungen dieser Art bestehen, hat im Zweifel der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe des öffentlichen Verkehrsinteresses durch Bescheid zu entscheiden.

  1. Absatz 3,Die Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, ist davon abhängig zu machen, daß die dadurch ersparten Beträge für bestimmte der im Absatz 2, genannten Verpflichtungen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

10011805

Dokumentnummer

NOR12151326

Alte Dokumentnummer

N9198816826J