Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 606/1988Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Unterstützungen nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959, BGBl. Nr. 286/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1978, können bis 31. Dezember 1989 gestellt werden und sind nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959 zu behandeln.Anträge auf Gewährung von Unterstützungen nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1978,, können bis 31. Dezember 1989 gestellt werden und sind nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959 zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits eingeräumten, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen im Schienenverkehr gelten vorerst bis 30. Juni 1989 als aufgetragen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits eingeräumten, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen im Schienenverkehr gelten vorerst bis 30. Juni 1989 als aufgetragen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151328
Alte Dokumentnummer
N9198816828J