Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 608/1988Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Strafbestimmung
§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Paragraph 2, Wer ohne Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12151331
alte Dokumentnummer
N9198816831J