Rechtstracker.at

§ 6 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 612.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Wanddicke

Paragraph 6, (1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

  • Strichaufzählung
    den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen,
  • Strichaufzählung
    den bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen, wie insbesondere Überdruck und Unterdruck im Tank und
  • Strichaufzählung
    den nachstehend vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen
standhalten.
  1. Absatz 2,Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so bemessen sein, daß er den hiedurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.
  2. Absatz 3,Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in den Absatz eins und 2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.
  3. Absatz 4,Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;
    2. Ziffer 2
      Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt;
    3. Ziffer 3
      Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;
    4. Ziffer 4
      Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) beträgt.
  4. Absatz 5,Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe (siehe römisch zwei. Teil) müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen. Diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt.
  5. Absatz 6,Beim Prüfdruck muß die Spannung s (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner als die oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.
    1. Ziffer eins
      Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine vereinbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2% der remanenten Dehnung, für austenitische Stähle die 1%-Dehngrenze),
      1. Litera a
        wenn das Verhältnis Re/Rm nicht größer als 0,66 ist, muß sigma <= 0,75 Re sein;
      2. Litera b
        wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß sigma <= 0,5 Rm sein;
      3. Litera c
        für geschweißte Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.
    2. Ziffer 2
      Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine garantierte Mindestzugfestigkeit Rm haben, muß sigma <= 0,43 Rm sein.
  6. Absatz 7,Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 Wurzel aus Fo berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.
  7. Absatz 8,Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchsten zulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:
    • Strichaufzählung
      2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
    • Strichaufzählung
      1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung,
    • Strichaufzählung
      1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und
    • Strichaufzählung
      2fache Gesamtmasse vertikal abwärts.
    Unter Wirkung dieser Beanspruchungen und des während der Beförderung auftretenden höchsten möglichen Betriebsdrucks darf die Vergleichsspannung der Primärspannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Tanks und seiner Befestigungseinrichtungen den in Absatz 6, festgelegten Wert nicht übersteigen.
  8. Absatz 9,Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt:

                               P    x D

                                MPa

                      e = ------------------ mm

                          2 x sigma x lambda

In diesen Formeln bedeutet:

     e = Mindestwanddicke in mm,

  P    = Berechnungsdruck in MPa,

   MPa

     D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

sigma  = zulässige Spannung in N/mm2 festgelegt in § 4 Abs. 5,

lambda = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der

         Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

  1. Absatz 10,Bei der Bemessung der Wanddicken sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten l (Lambda) zu wählen:

0,8:  wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich

      visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien

      Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen,

      unterzogen werden;

0,9:  wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in

      einem Ausmaß von 25% sowie die Schweißnähte von größeren

      Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle

      Stoßstellen erfaßt sein müssen; die Schweißnähte sind auf

      beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0:  wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich

      auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück

      ist zu entnehmen.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Absatz 11, 12 und 14 festgelegten Werte.

  1. Absatz 11,Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Absatz 14, genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl bestehen oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m, ist die Dicke für Tanks aus Baustahl auf 6 mm oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls zu erhöhen.
  2. Absatz 12,Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, dürfen die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.
  3. Absatz 13,Als Schutz gegen Beschädigung von Tanks muß eine der folgenden Maßnahmen ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      Der Tank ist an seinen beiden Seiten in der unteren Tankhälfte mit einem seitlichen Anfahrschutz zu versehen, der aus einem über alles, mindestens aber 25 mm über den Tank hinausreichenden Profil besteht. Der Querschnitt dieses Profils muß so sein, daß bei Verwendung von Baustahl oder von Werkstoffen höherer Festigkeit ein Widerstandsmoment gegen Biegung von mindestens 5 cm vorhanden ist, wobei die waagrechte Kraft quer zur Fahrtrichtung geleitet wird. Bei Verwendung von Werkstoffen geringerer Festigkeit ist das Widerstandsmoment im Verhältnis der Streckgrenzen zu erhöhen. Der Schutz gegen das Überschlagen kann aus Überrollbügeln, Schutzkappen oder Teilen eines Profils bestehen, die quer oder längs so angeordnet sind, daß bei einem Überschlag die auf der Oberseite des Tanks befindlichen Armaturen nicht beschädigt werden; oder
    2. Ziffer 2
      der Tank ist als Doppelwandtank mit Vakuum-Isolierung zu bauen, wobei die Summe der Dicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Absatz 11, festgelegten Mindestwanddicke entsprechen muß. Die Dicke der Tankwand selbst darf dabei die in Absatz 12, festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten; oder
    3. Ziffer 3
      der Tank ist als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke zu bauen, wobei die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben muß, wenn sie aus Baustahl, und eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanschaum.
  4. Absatz 14,Die nach Absatz 4, Ziffer eins, bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5 000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile (Kammern) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 000 Litern unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:

---------------------------------------------------------------------

  Maximaler    !   Fassungsraum des Tanks  !    Mindestdicke

Krümmungs-    !         oder Tank-        !        mm

   radius      !          abteils          !      Baustahl

     m         !             m3            !

---------------+---------------------------+-------------------------

<= 2       !           <= 5,0          !         3

---------------+---------------------------+-------------------------

    2-3        !           <= 3,5          !         3

               !---------------------------+-------------------------

               !     > 3,5 aber <= 5,0     !         4

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 27, vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in diesem Fall nicht geringer sein als die des Tanks.

  1. Absatz 15,Bei anderen als kreisrunden Tanks, zB Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein (Paragraph 8, Ziffer 2,).

Anmerkung

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151391

Alte Dokumentnummer

N9198817665R