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§ 8 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 828.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 812.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausgestaltung der Tanks

Paragraph 8, Tanks müssen in folgender Weise ausgestaltet sein:

  1. Ziffer eins
    Tanks müssen gekrempte und gekrümmte Außenböden haben; der Innenradius der Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei Böden aus Aluminiumlegierungen mindestens 50 mm betragen; dies gilt auch für die Böden von Kammern. Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten.
  2. Ziffer 2
    Bei anderen als kreisrunden Tanks dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein.
  3. Ziffer 3
    Tanks oder jede ihrer Kammern müssen durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 (Juni 1979) der inneren Besichtigung zugänglich zu machen sein; diese müssen so gestaltet sein, daß eine Verletzungsgefahr möglichst vermieden wird; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten aufweisen. Befahröffnungen mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 500 mm sind nicht zulässig. Die Verschlüsse der Inspektionsöffnungen müssen dicht sein und gegen unbeabsichtigtes Öffnen wirksam gesichert werden können.
  4. Ziffer 4
    Einbauten in Tanks, wie insbesondere Längs- und Querschwallwände, Ventilträger oder Rohrleitungen, müssen so ausgebildet sein, daß sie das Einsteigen in den Tank nicht erschweren und Überprüfungen und Arbeiten im Tank sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
  5. Ziffer 5
    Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Bedienung und Funktionieren beeinträchtigt. An der Außenseite des Tanks angebrachte Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit der Verbindungsnähte der Tankaußenwände möglich ist. Dies ist bei Isolierung durch Feststoffe oder bei Vakuumisolierung nicht erforderlich. Das Eindringen von Flüssigkeit in die Isolierung muß ausgeschlossen sein.
  6. Ziffer 6
    Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von weniger als 0,4 MPa (4 bar) bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) oder mehr bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 12 000 Litern unterteilt sein.
  7. Ziffer 7
    Tanks oder Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern müssen durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Dies gilt nicht für Tanks oder Kammern von Tanks, die dazu bestimmt sind, mit einem Füllungsgrad von mindestens 80% oder praktisch leer betrieben zu werden, und die mit geeigneten Flüssigkeitsstandsanzeigern gemäß Paragraph 9, Absatz 13, ausgerüstet sind.
  8. Ziffer 8
    Nicht abnehmbare Schwallwände müssen mit Durchstiegsöffnungen versehen sein. Durchstiegsöffnungen müssen bei kreisrunder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 600 mm, bei ovaler Ausführung in lotrechter Richtung eine kleinste lichte Weite von mindestens 500 mm und in waagrechter Richtung eine größte lichte Weite von mindestens 600 mm haben. Schwallwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen, in dem sich die Schwallwand befindet.
  9. Ziffer 9
    Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher sein und auf den Trägerfahrzeugen, für die sie bestimmt sind oder auf denen sie verwendet werden, sicher und unverschiebbar befestigt werden können. Die mit den Aufsetztanks und Gefäßbatterien verbundenen Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Beschädigungen beim Auf- und Absetzen geschützt sein.
  10. Ziffer 10
    Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151393

alte Dokumentnummer

N9198817667R