Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Fahrgestell
§ 15. (1) Das Führerhaus muß in geschlossener Bauart ausgeführt und an beiden Seiten mit Türen versehen sein, deren Verriegelung vom Innenraum des Führerhauses aus das Öffnen der Türen von außen nicht ausschließen darf.Paragraph 15, (1) Das Führerhaus muß in geschlossener Bauart ausgeführt und an beiden Seiten mit Türen versehen sein, deren Verriegelung vom Innenraum des Führerhauses aus das Öffnen der Türen von außen nicht ausschließen darf.
(2)Absatz 2,Lenker- und Beifahrerplätze müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können; insbesondere müssen geeignete Aufstiege mit ebenen, ausreichend breiten und tiefen Trittflächen, mit gleitsicherer Oberfläche sowie zweckmäßig angebrachten Haltegriffen vorhanden sein. Schwenkbare und verschiebbare Aufstiegsvorrichtungen müssen gefahrlos und leicht bedienbar sein. Bei als Leitern ausgebildeten Aufstiegen muß der Abstand der Leiterholme voneinander mindestens 300 mm, der Sprossenabstand höchstens 300 mm und der Abstand der ersten Sprosse von der darunterliegenden Standfläche höchstens 600 mm betragen. Der Abstand der Sprossenfront von den hinter der Leiter liegenden Fahrzeugteilen darf 180 mm nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3,Arbeitsplätze, die während des Betriebes benützt werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Arbeitsplätze, die 2 m oder höher über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein, sofern nicht eine andere Sicherung gegen Absturz besteht. Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 80 mm hohe Fußleiste besitzen. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus arbeits- oder verkehrstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen klappbare, versenkbare oder andere mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen nicht nach außen klappbar sein. Bei erhöht liegenden Standflächen, die nur gelegentlich bei Stillstand des Fahrzeuges für die Wartung und Instandhaltung betreten werden müssen, genügt eine gleitsichere Auftrittsfläche. Laufstege müssen eine Breite von mindestens 400 mm haben; sie müssen so lang sein, daß sie über das letzte Betätigungselement ausreichend weit hinausragen. Standflächen müssen zur Betätigung und Wartung von am Fahrzeug angebrachten Aggregaten Abmessungen von mindestens 400 mm x 500 mm haben.
(4)Absatz 4,Für das Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, gilt Abs. 2. Ein besonderer Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn Einstiege nicht höher als 600 mm über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen oder wenn geeignete, gleitsichere Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen. Als Aufstiege sind Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen sowie glatte runde Sprossen nicht zulässig.Für das Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, gilt Absatz 2, Ein besonderer Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn Einstiege nicht höher als 600 mm über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen oder wenn geeignete, gleitsichere Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen. Als Aufstiege sind Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen sowie glatte runde Sprossen nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Der Fahrzeugmotor muß ein Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) sein.
(6)Absatz 6,Motorverlangsameranlagen müssen so beschaffen sein, daß ein durch das Betätigen der Verlangsameranlage bewirktes Stehenbleiben des Motors ausgeschlossen wird.
(7)Absatz 7,Die Mündungen der Auspuffrohre müssen so angeordnet sein, daß die Auspuffgase den Tank und die Armaturen und den Tank eines gezogenen Anhängers nicht direkt bestreichen oder an Orte, an denen betriebsmäßig Bedienungselemente betätigt werden müssen, gelangen können.
(8)Absatz 8,Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr und Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit Tankanhängern oder Trägeranhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr zu bilden, müssen mit Splittstreuvorrichtungen ausgerüstet sein, die mindestens auf alle Reifen einer Antriebsachse und bei Anhängern auf alle Reifen einer Achse des hinteren Achsaggregates gleichmäßig wirken und etwa 300 g Splitt pro Sekunde und Fahrzeugseite streuen. An Stelle der Splittstreuvorrichtungen können die Fahrzeuge mit zumindest gleichwertigen kraftschlußerhöhenden Einrichtungen ausgerüstet sein. Alle genannten Einrichtungen müssen bei allen winterlichen Witterungsbedingungen betriebssicher und so zu betätigen sein, daß der Lenker am sicheren Lenken des Fahrzeuges nicht behindert wird.
(9)Absatz 9,Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr muß der auf die Hinterachse oder die Hinterachsen des Sattelzugfahrzeuges und auf die Achse oder die Achsen des Sattelanhängers wirkende Teil der Betriebsbremsanlage als selbsttätig lastabhängige Bremsanlage ausgebildet sein.
(10)Absatz 10,Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die Summe der höchsten zulässigen Achslasten des Sattelanhängers 60% des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges nicht übersteigen.
(11)Absatz 11,Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen muß die Rückseite des Fahrzeuges über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange versehen sein, die den Tank und das Fahrgestell gegen Beschädigung durch Auffahren schützt. Die Stoßstange und ihre Befestigung müssen ein Widerstandsmoment von mindestens 20 cm aufweisen. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muß mindestens 100 mm betragen, wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder den mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehenden überragenden Zubehörteilen aus gemessen wird.
(12)Absatz 12,Der Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Motors von Tankfahrzeugen ist so anzuordnen, daß er soweit wie möglich bei einem Aufprall geschützt ist und daß beim Entweichen von Kraftstoff dieser direkt auf den Boden abfließen kann. Er darf nicht unmittelbar neben oder über der Auspuffanlage angeordnet werden oder er ist so gegen die Auspuffanlage abzuschirmen, daß ein Aufheizen des Kraftstoffes im Kraftstoffbehälter auch im Falle eines Defektes an der Auspuffanlage verhindert wird.
(13)Absatz 13,Tankfahrzeuge müssen so gebaut sein, daß Teile, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen, nicht unzulässig hohe Wärme auf den Tank und seine Bedienungsausrüstung abstrahlen können.
Dokumentnummer
NOR12151400
Alte Dokumentnummer
N9198817674R