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§ 16 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1628.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 1612.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Schutzwand und Abdeckungen

Paragraph 16, Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201

Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und ct) angeführter Gase müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Das Führerhaus und der Motorraum müssen vom Tank durch eine Schutzwand aus Stahlblech getrennt sein. Diese Schutzwand muß so ausgebildet sein, daß im Falle eines Brandes im Führerhaus oder Motorraum eine übermäßige Erwärmung des Tanks verhindert wird. Besteht die Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung, so darf sie einen Teil der Schutzwand bilden. An unvermeidbaren Öffnungen und Ausnehmungen in Schutzwänden für den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die Schutzwand ausgeschlossen sein. Bei Unterbrechungen der Schutzwand müssen Fugen durch Überlappungen abgedeckt sein. Fugen müssen möglichst eng ausgeführt sein.
  2. Ziffer 2
    Die Schutzwand zwischen Führerhaus und Tank darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich nur Fenster aus feuerfestem Verbundsicherheitsglas aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigem Material bestehen. Dies gilt nicht für Teile von Seitenfenstern, die nicht weiter als 350 mm von den Seitenwänden des Führerhauses gegen die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und deren Abstand vom Tank mehr als 200 mm beträgt. In der Schutzwand liegende Fenster dürfen nicht geöffnet werden können.
  3. Ziffer 3
    Durch Abdeckungen ist zu verhindern, daß aus dem Tank austretende flüssige Stoffe auf Fahrzeugteile tropfen, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151401

Alte Dokumentnummer

N9198817675R