Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Schutzwand und Abdeckungen
§ 16. Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Paragraph 16, Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201
Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und ct) angeführter Gase müssen folgenden Bedingungen entsprechen:Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und ct) angeführter Gase müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Das Führerhaus und der Motorraum müssen vom Tank durch eine Schutzwand aus Stahlblech getrennt sein. Diese Schutzwand muß so ausgebildet sein, daß im Falle eines Brandes im Führerhaus oder Motorraum eine übermäßige Erwärmung des Tanks verhindert wird. Besteht die Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung, so darf sie einen Teil der Schutzwand bilden. An unvermeidbaren Öffnungen und Ausnehmungen in Schutzwänden für den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die Schutzwand ausgeschlossen sein. Bei Unterbrechungen der Schutzwand müssen Fugen durch Überlappungen abgedeckt sein. Fugen müssen möglichst eng ausgeführt sein.
Die Schutzwand zwischen Führerhaus und Tank darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich nur Fenster aus feuerfestem Verbundsicherheitsglas aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigem Material bestehen. Dies gilt nicht für Teile von Seitenfenstern, die nicht weiter als 350 mm von den Seitenwänden des Führerhauses gegen die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und deren Abstand vom Tank mehr als 200 mm beträgt. In der Schutzwand liegende Fenster dürfen nicht geöffnet werden können.
Durch Abdeckungen ist zu verhindern, daß aus dem Tank austretende flüssige Stoffe auf Fahrzeugteile tropfen, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen.
Dokumentnummer
NOR12151401
Alte Dokumentnummer
N9198817675R