Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks
§ 27. (1) Bei jeder Überprüfung gemäß § 15 GGSt der im § 2 angeführten Fahrzeuge und Tanks ist ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit der Tanks und der Fahrzeuge vorzulegen. Diese Prüfung muß vor nicht mehr als einem halben Jahr vorgenommen worden sein und muß eine Dichtheitsprüfung der Tanks mit deren Ausrüstung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.Paragraph 27, (1) Bei jeder Überprüfung gemäß Paragraph 15, GGSt der im Paragraph 2, angeführten Fahrzeuge und Tanks ist ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit der Tanks und der Fahrzeuge vorzulegen. Diese Prüfung muß vor nicht mehr als einem halben Jahr vorgenommen worden sein und muß eine Dichtheitsprüfung der Tanks mit deren Ausrüstung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.
(2)Absatz 2,Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb der nach Abs. 4 vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und eine Wasserdruckprüfung (§ 26 Abs. 3) umfassen. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb der nach Absatz 4, vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und eine Wasserdruckprüfung (Paragraph 26, Absatz 3,) umfassen. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen ersetzt werden.Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen ersetzt werden.
(4)Absatz 4,Die maximalen Fristen für die Prüfungen gemäß Abs. 2 und 3 betragen sechs Jahre.Die maximalen Fristen für die Prüfungen gemäß Absatz 2 und 3 betragen sechs Jahre.
(5)Absatz 5,Wenn die Sicherheit des Tanks oder dessen Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder nach einem Unfall beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
(6)Absatz 6,Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.
Dokumentnummer
NOR12151412
alte Dokumentnummer
N9198817686R