Rechtstracker.at

§ 27 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2728.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 2712.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

Paragraph 27, (1) Bei jeder Überprüfung gemäß Paragraph 15, GGSt der im Paragraph 2, angeführten Fahrzeuge und Tanks ist ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit der Tanks und der Fahrzeuge vorzulegen. Diese Prüfung muß vor nicht mehr als einem halben Jahr vorgenommen worden sein und muß eine Dichtheitsprüfung der Tanks mit deren Ausrüstung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.

  1. Absatz 2,Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb der nach Absatz 4, vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und eine Wasserdruckprüfung (Paragraph 26, Absatz 3,) umfassen. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen ersetzt werden.
  3. Absatz 4,Die maximalen Fristen für die Prüfungen gemäß Absatz 2 und 3 betragen sechs Jahre.
  4. Absatz 5,Wenn die Sicherheit des Tanks oder dessen Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder nach einem Unfall beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
  5. Absatz 6,Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151412

alte Dokumentnummer

N9198817686R