Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung
§ 43. Tanks, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), sind gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu kennzeichnen für Paragraph 43, Tanks, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), sind gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 zu kennzeichnen für
alle Stoffe der Klasse 3 ADR mit Zetteln nach Muster 3,
Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 6 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 A,
Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 11 bis 20 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 und
Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 8.
Dokumentnummer
NOR12151428
Alte Dokumentnummer
N9198817702R