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§ 50 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5028.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 5012.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

Paragraph 50, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich.''

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase.''

  1. Absatz 3,An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.
  2. Absatz 4,Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.
  3. Absatz 5,Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.
  4. Absatz 6,Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151435

Alte Dokumentnummer

N9198817709R