Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung
§ 50. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:Paragraph 50, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:
„Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich.''
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:
„Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase.''
(3)Absatz 3,An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach § 28 vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.
(4)Absatz 4,Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.
(5)Absatz 5,Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.
(6)Absatz 6,Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12151435
Alte Dokumentnummer
N9198817709R