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§ 53 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5328.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 5312.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 2

Bau

Paragraph 53, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 52, in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Paragraph 6, Absatz 10, einen höheren Wert ergibt.
  2. Absatz 3,Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR müssen aus austenitischem Stahl gefertigt sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151438

alte Dokumentnummer

N9198817712R