Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung
§ 57. (1) Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6 a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.Paragraph 57, (1) Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6 a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.
(2)Absatz 2,Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12151442
alte Dokumentnummer
N9198817716R