Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung
§ 64. (1) Bei allen Beförderungen von Stoffen der Rn. 2601 ZifferParagraph 64, (1) Bei allen Beförderungen von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer
31a) ADR muß das Fahrzeug oder der Tank an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.
(2)Absatz 2,Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 oder 3 ADR sowie Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter die Buchstaben a) und b) der anderen Ziffern der Rn. 2601 ADR fallen, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 oder 3 ADR sowie Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter die Buchstaben a) und b) der anderen Ziffern der Rn. 2601 ADR fallen, gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.
(3)Absatz 3,Tanks, die Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter den Buchstaben c) jeder Ziffer der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 A versehen sein.Tanks, die Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter den Buchstaben c) jeder Ziffer der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 A versehen sein.
(4)Absatz 4,Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.
(5)Absatz 5,Tanks, die Chlorformiate der Rn. 2601 Ziffern 16 und 17 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.Tanks, die Chlorformiate der Rn. 2601 Ziffern 16 und 17 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12151449
alte Dokumentnummer
N9198817723R