Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 7
Betrieb
§ 65. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 59 lit. a, b und c dürfen höchstens bis zu dem spezifischen Füllungsgrad nach § 29 Abs. 3 lit. d gefüllt sein.Paragraph 65, (1) Tanks mit Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera a, b und c dürfen höchstens bis zu dem spezifischen Füllungsgrad nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera d, gefüllt sein.
(2)Absatz 2,Tanks mit Stoffen der Rn. 2601 Ziffer 3 ADR dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
(3)Absatz 3,Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks zur Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks zur Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.
(4)Absatz 4,Tanks, die für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.Tanks, die für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12151450
alte Dokumentnummer
N9198817724R