Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 2
Bau
§ 67. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen nach Blatt 5 der Rn. 2703 Abs. 11 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.Paragraph 67, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen nach Blatt 5 der Rn. 2703 Absatz 11, ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.
(2)Absatz 2,Wenn die radioaktiven Stoffe in Stoffen anderer Klassen gelöst oder suspendiert sind und wenn für die Tanks für diese Stoffe höhere Berechnungsdrücke festgelegt sind, sind diese anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12151452
alte Dokumentnummer
N9198817726R