Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
§ 68. (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.Paragraph 68, (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.
(2)Absatz 2,§ 23 Abs. 1 Ziffer 5 ist für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR nicht anzuwenden.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 ist für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12151453
alte Dokumentnummer
N9198817727R