Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 5
Prüfungen
§ 70. (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen alle fünf Jahre einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von 0,4 MPa (4 bar) unterzogen werden.Paragraph 70, (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen alle fünf Jahre einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von 0,4 MPa (4 bar) unterzogen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Vorschriften des § 27 Abs. 2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch eine Wanddickenmessung mit Ultraschall ersetzt werden, die alle zweieinhalb Jahre durchzuführen ist.Abweichend von den Vorschriften des Paragraph 27, Absatz 2, darf die wiederkehrende innere Prüfung durch eine Wanddickenmessung mit Ultraschall ersetzt werden, die alle zweieinhalb Jahre durchzuführen ist.
Dokumentnummer
NOR12151455
alte Dokumentnummer
N9198817729R