Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
KLASSE 8
ÄTZENDE STOFFE
ABSCHNITT 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),
Begriffsbestimmungen
Verwendung
§ 73. Die folgenden Stoffe der Klasse 8 ADR dürfen in Tanks befördert werden: Paragraph 73, Die folgenden Stoffe der Klasse 8 ADR dürfen in Tanks befördert werden:
die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR sowie die der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR zu assimilierenden Stoffe;
stark ätzende Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2801 Ziffern 1, 2, 3, 10, 11, 21, 26, 27, 32, 33, 36, 37, 39, 46, 55, 64, 65 und 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;
ätzende oder schwach ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 1 bis 5, 8 bis 11, 21, 26, 27, 31 bis 39, 42 bis 46, 51 bis 55 und 61 bis 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;
ätzende oder schwach ätzende pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 22, 23, 26, 27, 31, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55 und 65 ADR aufgeführt sind, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.
Dokumentnummer
NOR12151458
alte Dokumentnummer
N9198817732R