Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung
§ 78. (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in § 28 vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.Paragraph 78, (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in Paragraph 28, vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.
(2)Absatz 2,Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.
(3)Absatz 3,Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.
(4)Absatz 4,Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.
(5)Absatz 5,Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12151463
Alte Dokumentnummer
N9198817737R