Rechtstracker.at

§ 78 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7828.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 7812.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

Paragraph 78, (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in Paragraph 28, vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.

  1. Absatz 2,Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.
  2. Absatz 3,Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.
  3. Absatz 4,Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.
  4. Absatz 5,Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151463

Alte Dokumentnummer

N9198817737R