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Anl. 1 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 128.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Anl. 112.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ANHANG

Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks

  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung ist auch auf die Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks anzuwenden. Die Beförderung dieser Flüssigkeiten in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks) ist zulässig, ausgenommen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen.
    1. Litera a
      Für die Bestimmung des Flammpunktes gelten die Vorschriften im Anhang A.3 des ADR.
    2. Litera b
      Nicht als flüssig im Sinne dieses Anhanges gelten Mineralölprodukte, die entweder eine Viskosität nach ISO 3104-1976 oder ISO 3105-1976 von mehr als 12 cSt bei 100 Grad
      C aufweisen, wie bestimmte Heizöle, und Mineralölprodukte, deren Erweichungspunkt mit Ring und Kugel nach ÖNORM C 9250 Teil 6 (März 1969) über 37 Grad C liegt, wie bestimmte Bitumina.
  2. Ziffer 2
    Auf Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten flüssigen Stoffen finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich
    1. Litera a
      der vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen des Tanks gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
    2. Litera b
      der Bemessung der Wanddicke gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 7 und 9 bis 15,
    3. Litera c
      der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß Paragraph 8, Ziffer 6,,
    4. Litera d
      der Füllrohre und Ablaufrohre und ihrer Absperreinrichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 5,
    5. Litera e
      der Gaspendelleitung gemäß Paragraph 9, Absatz 7,,
    6. Litera f
      der Lüftungseinrichtungen, Auslaufsicherungen und Sicherheitsventile gemäß Paragraph 9, Absatz 10 bis 12,
    7. Litera g
      der bei einem Antrag auf Genehmigung des Tanks anzuschließenden Gutachten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c sowie Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,,
    8. Litera h
      des Inhaltes der Betriebsmappe bezüglich der Bescheide über die besondere Genehmigung, der besonderen Zulassung und der Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
    9. Litera i
      der Wasserdruckprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2 bis 4,
    10. Litera j
      der Gefahrzettel gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4,
    11. Litera k
      der Kennzeichnung der Beförderungseinheit gemäß Paragraph 28, Absatz 5 bis 10,
    12. Litera l
      der Betriebsvorschriften bezüglich des Füllungsgrades gemäß Paragraph 29, Absatz 3 bis 5 und 7 sowie bezüglich des Verschließens gemäß Paragraph 29, Absatz 8, 9 und 11 und
    13. Litera m
      die Sondervorschriften des römisch zwei. Teils dieser Verordnung
    keine Anwendung.
  3. Ziffer 3
    Tanks müssen an ihrer Oberseite Lüftungsöffnungen aufweisen, durch die insbesondere beim Abkühlen des im Tank befindlichen flüssigen Stoffes die Entstehung unzulässig großer Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen das Austreten der flüssigen Stoffe bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges ausschließen.
  4. Ziffer 4
    Dem Antrag auf Genehmigung eines Tanks gemäß Paragraph 24, für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten flüssigen Stoffen sind zusätzlich anzuschließen
    1. Litera a
      eine Auflistung jener flüssigen Stoffe, die mit dem Tank befördert werden sollen, und
    2. Litera b
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks. Diese müssen nach einem Schweißnahtfaktor von 0,8 geprüft sein.
  5. Ziffer 5
    Die Tanks müssen an den beiden Längsseiten und hinten deutlich sichtbar und unverwischbar mit der Aufschrift „Flammpunkt über 100 Grad C'' (ein- oder mehrzeilig) versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum bis zu 7 500 Litern mindestens 8 cm, bei anderen Tanks mindestens 12 cm betragen muß.
  6. Ziffer 6
    Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten flüssigen Stoffen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 31, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), in der jeweils geltenden Fassung zum Verkehr zugelassen wurden, sind bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 55, KFG von den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 27, dieser Verordnung und Paragraph 15, GGSt und der besonderen Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt ausgenommen. Die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 80, dieser Verordnung gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151469

Alte Dokumentnummer

N9198817743R