Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.1988 bis 03.03.1989 — BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304.03.198931.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 301.04.198803.03.1989 BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streckenbewilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 20/1988

Außerkrafttretensdatum

03.03.1989

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Streckenbewilligung

Paragraph 3, (1) Die Streckenbewilligung ist für eine einzelne Beförderung oder eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes von den gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 GGSt zuständigen Behörden zu erteilen, wenn bei nationalen Beförderungen die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GGSt in Betracht kommenden Vorschriften und bei internationalen Beförderungen die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, GGSt in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden. Paragraph 24, Absatz 4, GGSt findet keine Anwendung.

  1. Absatz 2,Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, haben die beteiligten Landeshauptmänner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, in der geltenden Fassung einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat die Beförderungsstrecke in der Streckenbewilligung festzulegen und dabei von der im Antrag angegebenen Strecke abzuweichen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, vor Gefahren für die Umwelt oder vor erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Die Streckenbewilligung ist unter den sicherheitstechnisch notwendigen Auflagen und zeitlichen oder sachlichen Einschränkungen zu erteilen. Hiebei können insbesondere folgende Auflagen und Einschränkungen vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Beförderungszeit,
    2. Ziffer 2
      Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Beschränkungen bezüglich der Ladung,
    4. Ziffer 4
      Pflicht zur Unterbrechung der Fahrt bei schlechten Straßen-, Sicht- oder anderen ungünstigen Verkehrsverhältnissen,
    5. Ziffer 5
      Pflicht zum Mitführen bestimmter, zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände und
    6. Ziffer 6
      besondere Begleitung der Beförderungseinheit durch Begleitfahrzeuge.
  4. Absatz 5,Der Spruch des Bescheides über die Streckenbewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung des Zeitraumes, für welchen die Streckenbewilligung gültig ist, sowie Angaben über die zulässige Anzahl von Beförderungen innerhalb dieses Zeitraumes,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Ausgangsortes der Beförderung und des Entladeortes sowie die Angabe der Beförderungsstrecke im Bundesgebiet,
    4. Ziffer 4
      die Art, den Zulassungsstaat und das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie eines allenfalls vorhandenen Anhängers,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Ladegutes gemäß der in der Anlage A des ADR in Kursivschrift hervorgehobenen Benennung; sofern der Stoffname im ADR nicht angegeben ist, die chemische Benennung,
    6. Ziffer 6
      die Klassifizierung des Ladegutes nach Klasse und Ziffer der Anlage A des ADR, bei Beförderungen auf Grund von Sondervereinbarungen gemäß dem ADR auch die Angabe der Rechtsquelle (Nummer und Jahr der Herausgabe des Bundesgesetzblattes),
    7. Ziffer 7
      die Höchstmenge des Ladegutes je Beförderung,
    8. Ziffer 8
      allfällige Auflagen und zeitliche oder sachliche Einschränkungen und
    9. Ziffer 9
      die Kosten der Bewilligung.

Gesetzesnummer

10011809

Dokumentnummer

NOR12151494

Alte Dokumentnummer

N9198822111S