Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1989Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 3Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 3
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich,
ausgenommen Bosruck- und Gleinalmtunnel;
Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12151509
alte Dokumentnummer
N9198910133J