Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
15.11.1989 bis 09.04.1992 — BGBl. Nr. 539/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 110.04.199231.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1994
Art. 115.11.198909.04.1992 BGBl. Nr. 539/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Titandisulfid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1989,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.11.1989BGBl. Nr. 539/1989

Außerkrafttretensdatum

09.04.1992

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:

1. Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

1.1.1 Innenverpackungen

  • Strichaufzählung
    hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus Glas mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 2 kg,
  • Strichaufzählung
    hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Metall mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 15 kg.

1.1.2 Außenverpackungen

  • Strichaufzählung
    Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 D, 4 F)
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).

1.1.3 Versandstückgewicht

Ein Versandstück darf nicht schwerer als 125 kg, bei Verwendung von Kisten aus Pappe aber nicht schwerer als 40 kg sein.

1.2 Fässer aus Stahl

Hermetisch (dicht) zu verschließende Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1 A 2 mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff und einem höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern.

  1. Ziffer 2
    Bauartprüfung

Die Eignung der Verpackungen gegebenenfalls mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch drei anzuwenden.

  1. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

  1. Ziffer 4
    Gefahrzettel

Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Muster 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu versehen.

  1. Ziffer 5
    Sonstige Vorschriften

Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des ADR geltenden Vorschriften, insbesondere auch die Rn. 2432, 2442 (2) und 2445, sind entsprechend anzuwenden.

  1. Ziffer 6
    Angaben im Beförderungspapier

In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Titandisulfid, 4.2, ADR''. Die Gutsbezeichnung ist zu unterstreichen. Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.

Wien, den 16. Oktober 1989

Bonn, den 11. Juli 1989

Schlagworte

Außenverpackung

Gesetzesnummer

10011844

Dokumentnummer

NOR12151515

Alte Dokumentnummer

N9198910191H