Kurztitel
ADR - Beförderung von Titandisulfid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 539/1989Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1989,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Innenverpackungen
hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus Glas mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 2 kg,
hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Metall mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 15 kg.
1.1.2 Außenverpackungen
Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 D, 4 F)
Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).
1.1.3 Versandstückgewicht
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 125 kg, bei Verwendung von Kisten aus Pappe aber nicht schwerer als 40 kg sein.
1.2 Fässer aus Stahl
Hermetisch (dicht) zu verschließende Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1 A 2 mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff und einem höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern.
Die Eignung der Verpackungen gegebenenfalls mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden.Die Eignung der Verpackungen gegebenenfalls mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch drei anzuwenden.
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Muster 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu versehen.
Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des ADR geltenden Vorschriften, insbesondere auch die Rn. 2432, 2442 (2) und 2445, sind entsprechend anzuwenden.
Angaben im Beförderungspapier
In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Titandisulfid, 4.2, ADR''. Die Gutsbezeichnung ist zu unterstreichen. Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
Wien, den 16. Oktober 1989
Bonn, den 11. Juli 1989