Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1989Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Für die Österreichische Bundesregierung:
Dr. Thomas Klestil
Für die Regierung von Japan:
Atsuhiko Yatabe
FLUGSTRECKENPLAN
Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:
(a) Punkte in Österreich - ein Punkt in Europa - ein Punkt in Alaska
- Tokio
(b) Punkte in Österreich - vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in der Volksrepublik China) - Tokio
(c) Punkte in Österreich - Moskau - Tokio
Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Japan in beiden Richtungen betrieben werden:
(a) Punkte in Japan - ein Punkt in Alaska - ein Punkt in Europa -
Wien - ein Punkt darüber hinaus in Europa
(b) Punkte in Japan - vier Punkte in Griechenland, in der Republik
Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in der Volksrepublik China) - Wien - ein Punkt darüber hinaus in Europa
(c) Punkte in Japan - Moskau - Wien - zwei Punkte darüber hinaus in Europa
Die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei beginnen, andere Punkte auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen werden.