Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
03.07.1989 bis 15.06.1993 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute16.06.1993 § → § BGBl. Nr. 452/1993
Anl. 103.07.198915.06.1993 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

15.06.1993danach: BGBl. Nr. 452/1993

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Für die Österreichische Bundesregierung:

Dr. Thomas Klestil

Für die Regierung von Japan:

Atsuhiko Yatabe

FLUGSTRECKENPLAN

  1. Ziffer eins
    Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:

(a) Punkte in Österreich - ein Punkt in Europa - ein Punkt in Alaska

- Tokio

(b) Punkte in Österreich - vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in der Volksrepublik China) - Tokio

(c) Punkte in Österreich - Moskau - Tokio

  1. Ziffer 2
    Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Japan in beiden Richtungen betrieben werden:

(a) Punkte in Japan - ein Punkt in Alaska - ein Punkt in Europa -

Wien - ein Punkt darüber hinaus in Europa

(b) Punkte in Japan - vier Punkte in Griechenland, in der Republik

Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in der Volksrepublik China) - Wien - ein Punkt darüber hinaus in Europa

(c) Punkte in Japan - Moskau - Wien - zwei Punkte darüber hinaus in Europa

  1. Ziffer 3
    Die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei beginnen, andere Punkte auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2013

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151544

Alte Dokumentnummer

N9198910837L