Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 10.01.1992 — BGBl. Nr. 301/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute11.01.1992 § → § BGBl. Nr. 14/1992
§ 201.01.198910.01.1992 BGBl. Nr. 301/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwicklung der Bundeswohnbaufonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 301/1989

Außerkrafttretensdatum

10.01.1992danach: BGBl. Nr. 14/1992

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Rechnungslegung

Paragraph 2, (1) Die Fonds haben einen gemeinsamen Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen.

  1. Absatz 2,Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Die Abschlußprüfer werden durch die Fonds gemeinsam bestellt. Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden. Die Abschlußprüfer haben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 139, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen, der zu datieren ist. Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer richtet sich sinngemäß nach Paragraph 141, des Aktiengesetzes 1965.
  3. Absatz 4,Der geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluß sowie der Prüfungsbericht sind bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen und den Ländern zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, BGBl. Nr. 98/1965

Gesetzesnummer

10011900

Dokumentnummer

NOR12151566

alte Dokumentnummer

N9198910878L