Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Eichverzeichnis
§ 12. Die Behörde trägt jeden von ihr ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein. Paragraph 12, Die Behörde trägt jeden von ihr ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein.
Dokumentnummer
NOR12151624
Alte Dokumentnummer
N9198911449L