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Art. 10

Fassungen
02.06.1989 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.08.1995 § → § BGBl. Nr. 497/1995
Art. 1002.06.198931.07.1995 BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

02.06.1989BGBl. Nr. 213/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 497/1995

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10
Benutzungsentgelte

  1. Ziffer eins
    Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen auferlegten Benutzungsentgelte haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend und unter den Benutzergruppen in billiger und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf jeden Fall werden Benutzungsentgelte allen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt, die nicht ungünstiger sein dürfen, als die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem anderen Fluglinienunternehmen zugutekommen.
  2. Ziffer 2
    Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte können einen gerechten und billigen Anteil der den zuständigen Behörden und Organen entstandenen vollen wirtschaftlichen Kosten für die Bereitstellung der Flughafen-, der Flugnavigations- und Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen widerspiegeln, dürfen diesen aber nicht überschreiten, und können im Falle von Flughafenentgelten eine angemessene Ertragsrate nach Abschreibung vorsehen. Einrichtungen und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden, sind auf effizienter und wirtschaftlicher Basis bereitzustellen. Änderungen bei den Benutzungsentgelten werden im voraus mit ausreichender Vorankündigung vorgenommen. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Hoheitsgebiet und Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für Entgelte zuständigen Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen, jene Informationen im erforderlichen Maße auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte ermöglichen.

Schlagworte

Flughafeneinrichtung, Flugnavigationseinrichtung,
Flugsicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12151713

Alte Dokumentnummer

N9198912636H