Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,
Text
Wasserstraßen
§ 14. Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Thaya, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile. Paragraph 14, Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Thaya, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.