Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1990 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 3601.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch sieben. Abschnitt

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 36, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. Ziffer eins
    das Bundesamt für Schiffahrt für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksverwaltungsbehörden für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer.
  1. Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
    2. Ziffer 2
      die Landesregierung für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer.
  2. Absatz 3,Das Bundesamt für Schiffahrt untersteht in organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dem Bundesamt für Schiffahrt obliegt im Bereich der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden, durch deren Gebiet Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, führen, die Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben (Paragraph 37, Absatz eins,) einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus obliegt ihm die Dienstaufsicht über die Schiffahrtspolizeiorgane und die betrauten Personen, die Verwaltung der bundeseigenen, der Schiffahrtsverwaltung dienenden Liegenschaften und Objekte mit Ausnahme der Länden, die Errichtung, der Betrieb und die Überwachung von Signalanlagen für die Schiffahrt, die Errichtung und Überwachung von Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
  3. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 5,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 35, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
  5. Absatz 6,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151780

Alte Dokumentnummer

N9198914805J