Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 36. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:Paragraph 36, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
das Bundesamt für Schiffahrt für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
die Bezirksverwaltungsbehörden für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer.die Bezirksverwaltungsbehörden für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer.
(2)Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Landeshauptmann für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
die Landesregierung für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer.die Landesregierung für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Schiffahrt untersteht in organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dem Bundesamt für Schiffahrt obliegt im Bereich der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden, durch deren Gebiet Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, führen, die Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben (§ 37 Abs. 1) einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus obliegt ihm die Dienstaufsicht über die Schiffahrtspolizeiorgane und die betrauten Personen, die Verwaltung der bundeseigenen, der Schiffahrtsverwaltung dienenden Liegenschaften und Objekte mit Ausnahme der Länden, die Errichtung, der Betrieb und die Überwachung von Signalanlagen für die Schiffahrt, die Errichtung und Überwachung von Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.Das Bundesamt für Schiffahrt untersteht in organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dem Bundesamt für Schiffahrt obliegt im Bereich der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden, durch deren Gebiet Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, führen, die Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben (Paragraph 37, Absatz eins,) einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus obliegt ihm die Dienstaufsicht über die Schiffahrtspolizeiorgane und die betrauten Personen, die Verwaltung der bundeseigenen, der Schiffahrtsverwaltung dienenden Liegenschaften und Objekte mit Ausnahme der Länden, die Errichtung, der Betrieb und die Überwachung von Signalanlagen für die Schiffahrt, die Errichtung und Überwachung von Schiffahrtszeichen sowie die Anordnung der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
(4)Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
(5)Absatz 5,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 35, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(6)Absatz 6,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
Dokumentnummer
NOR12151780
Alte Dokumentnummer
N9198914805J