Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.01.1990 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 3701.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schiffahrtspolizei

Paragraph 37, (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    die Erteilung von Anordnungen gemäß Absatz 3,;
  3. Ziffer 3
    die Regelung der Schiffahrt;
  4. Ziffer 4
    die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
  1. Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Absatz eins, obliegen
    1. Ziffer eins
      auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen des Bundesamtes für Schiffahrt;
    2. Ziffer 2
      auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.
  3. Absatz 4,Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesamtes für Schiffahrt, die ihren Dienst bei einer Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht versehen.
  4. Absatz 5,Sitz und Aufsichtsbereich der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten sowie Dienstkleidung und Dienstabzeichen der Schiffahrtspolizeiorgane sind nach Maßgabe der gemäß Absatz eins, zu erfüllenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 6,Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den Paragraphen 35, 36 und 37 a VStG 1950 erwähnten Befugnissen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.
  6. Absatz 7,Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Schlagworte

Stromaufsicht, Schleusenaufsicht

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151781

Alte Dokumentnummer

N9198914806J