Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erteilung der Bewilligung
§ 48. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und aufParagraph 48, (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und auf
die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),die Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,),
die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer (soweit sie nicht im wasserrechtlichen Verfahren bereits berücksichtigt wurden) und der Luft,
öffentliche Interessen (Abs. 5),öffentliche Interessen (Absatz 5,),
zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 57) sowiedie Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (Paragraph 57,) sowie
die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes
Bedacht genommen wurde.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes erteilen.Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes erteilen.
(3)Absatz 3,Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind
auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage,
soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 bis 64 beseitigt oder eingeschränkt werden.soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 60 bis 64 beseitigt oder eingeschränkt werden.
(4)Absatz 4,Erfordernisse der Schiffahrt sind:
die Sicherheit der Schiffahrt;
auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.
(5)Absatz 5,Öffentliche Interessen sind:
die Sicherheit von Personen;
die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
der Betrieb von Kraftwerken;
die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
(6)Absatz 6,Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
(7)Absatz 7,Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
(8)Absatz 8,Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist dem Bundesamt für Schiffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann dieser Stellungnahme nicht Rechnung getragen werden, so ist die Angelegenheit bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzulegen.
(9)Absatz 9,Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen sind,
wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann,
wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und
in jedem Falle die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt,
anzuhören.
(10)Absatz 10,Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12151792
Alte Dokumentnummer
N9198914817J