Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
XII. Abschnittrömisch zwölf. Abschnitt
Badeverbot
§ 63. (1) im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden, ausgenommen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen, verboten.Paragraph 63, (1) im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden, ausgenommen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen, verboten.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, an in Fahrt befindliche Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen, sich an ihnen anzuhängen, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.
Dokumentnummer
NOR12152046
Alte Dokumentnummer
N9199010732J