Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
01.01.1990 bis 29.12.1994 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6630.12.199415.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 6601.01.199029.12.1994 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

29.12.1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch fünfzehn. Abschnitt

Ausnahmen

Paragraph 66, (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte römisch fünf bis römisch sieben, römisch zehn und römisch vierzehn soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.

  1. Absatz 2,Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152049

Alte Dokumentnummer

N9199010735J