Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,
Text
XV. Abschnittrömisch fünfzehn. Abschnitt
Ausnahmen
§ 66. (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte V bis VII, X und XIV soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.Paragraph 66, (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte römisch fünf bis römisch sieben, römisch zehn und römisch vierzehn soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.