Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.Paragraph 7, (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:
Namen oder amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
Namen oder gebräuchliche Abkürzung des Verfügungsberechtigten,
Zahl der Zulassungsurkunde,
größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und Fixpunkthöhe),
Angaben über allfällige Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder der zu befördernden Güter,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch eine dauerhafte Aufschrift an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Diese Aufschrift hat das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassungsurkunde sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord anzugeben.Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch eine dauerhafte Aufschrift an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Diese Aufschrift hat das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassungsurkunde sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12152333
Alte Dokumentnummer
N9199011638J