Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
05.04.1990 bis 19.07.1996 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 720.07.199607.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997
§ 705.04.199019.07.1996 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

19.07.1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Mitführen der Zulassungsurkunde

Paragraph 7, (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:
      1. Litera a
        Namen oder amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
      2. Litera b
        Namen oder gebräuchliche Abkürzung des Verfügungsberechtigten,
      3. Litera c
        Zahl der Zulassungsurkunde,
      4. Litera d
        Heimatort,
      5. Litera e
        größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und Fixpunkthöhe),
      6. Litera f
        Tragfähigkeit,
      7. Litera g
        Angaben über allfällige Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder der zu befördernden Güter,
      8. Litera h
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
    2. Ziffer 2
      bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch eine dauerhafte Aufschrift an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Diese Aufschrift hat das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassungsurkunde sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord anzugeben.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152333

Alte Dokumentnummer

N9199011638J