Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichämterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1990Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen in der ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist, sind Stammeichämter. Die übrigen Eichämter sind Nebeneichämter (§ 34 Z 1 MEG).Paragraph 2, (1) Eichämter, deren Sitz mit einem durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen in der ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist, sind Stammeichämter. Die übrigen Eichämter sind Nebeneichämter (Paragraph 34, Ziffer eins, MEG).
(2)Absatz 2,Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten Stammeichämter sind jene Eichämter, von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu besetzen ist.
Dokumentnummer
NOR12152430
Alte Dokumentnummer
N9199012076J